Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Werk-, Reparatur-, Wartungs- und Lieferleistungen gegenüber Verbrauchern
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge, die die HausTronic GmbH (Auftragnehmer) mit einem Verbraucher (Auftraggeber) über Leistungen insbesondere in den Bereichen Sanitär-, Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Kälte- und Gebäudetechnik schließt. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Für den Vertragsinhalt gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen, Angebot oder Auftragsbestätigung einschließlich Leistungsbeschreibung, etwaige ausdrücklich einbezogene besondere Vertragsunterlagen und anschließend diese AGB. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang.
(3) Die VOB/B gilt nur, wenn ihre Einbeziehung im Einzelfall ausdrücklich vereinbart und dem Auftraggeber vor Vertragsschluss der vollständige Text zur Verfügung gestellt wurde.
§ 2 Vertragsschluss, Angebote und Unterlagen
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine im Angebot angegebene Bindefrist bleibt unberührt. Der Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots, durch Auftragsbestätigung oder durch einvernehmlichen Beginn der beauftragten Arbeiten zustande.
(2) Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus den Vertragsunterlagen. Leistungen, Mengen, Fabrikate, Ausstattungen oder Eigenschaften, die dort nicht vereinbart sind, gehören nicht zum Leistungsumfang. Erkennbare Unklarheiten sollen vor Ausführungsbeginn abgestimmt werden.
(3) Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Festpreisangebot bezeichnet sind. Erkennt der Auftragnehmer, dass ein unverbindlicher Kostenansatz wesentlich überschritten wird, informiert er den Auftraggeber unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.
(4) An Kalkulationen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Schemata und sonstigen Unterlagen behält der Auftragnehmer seine Urheber- und Nutzungsrechte. Sie dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt, verändert noch Dritten außerhalb des für den Vertrag erforderlichen Zwecks zugänglich gemacht werden. Gesetzliche Einsichts-, Herausgabe- und Dokumentationsansprüche bleiben unberührt.
§ 3 Leistungsumfang, Änderungen und Zusatzleistungen
(1) Nicht vereinbarte Leistungen werden nur ausgeführt, wenn der Auftraggeber sie beauftragt oder wenn sie zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr oder zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderlich sind und eine vorherige Abstimmung nicht rechtzeitig möglich ist. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich.
(2) Zusatz- und Änderungsleistungen sind gesondert zu vergüten. Vor ihrer Ausführung informiert der Auftragnehmer nach Möglichkeit über die voraussichtlichen Mehrkosten. Ist eine vorherige Bezifferung nicht möglich, erfolgt die Abrechnung nach dem vereinbarten, sonst nach dem üblichen und angemessenen Aufwand.
(3) Stunden-, Material-, Aufmaß- und Leistungsnachweise dienen der Dokumentation der ausgeführten Arbeiten. Unterzeichnet der Auftraggeber einen Nachweis, bestätigt dies grundsätzlich nur Art, Umfang und Zeit der dokumentierten Leistung, nicht deren Mangelfreiheit und nicht den Verzicht auf gesetzliche Rechte.
§ 4 Mitwirkungspflichten und bauseitige Voraussetzungen
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig die für eine sichere und ordnungsgemäße Ausführung erforderlichen Informationen und Voraussetzungen bereit. Dazu gehören insbesondere ungehinderter Zugang, geeignete Arbeits- und Lagerflächen, bekannte Leitungs- und Bestandspläne, erforderliche Zustimmungen sowie die Koordination mit Eigentümern, Mietern, Verwaltern und anderen Gewerken, soweit dies nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde.
(2) Der Auftraggeber weist vor Beginn auf bekannte verdeckte Leitungen, schadstoffverdächtige Baustoffe, statische Besonderheiten, frühere Schäden, Undichtigkeiten, Störungen und sonstige Gefahren hin. Der Auftragnehmer bleibt zu den ihm obliegenden Prüf-, Hinweis- und Schutzpflichten verpflichtet.
(3) Strom, Wasser, Abwasseranschluss und - soweit erforderlich - Heizmöglichkeit oder Baustrom werden am Ausführungsort in technisch geeignetem Zustand und im für die Arbeiten üblichen Umfang unentgeltlich einschließlich der hierdurch entstehenden Verbrauchskosten bereitgestellt, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
(4) Elektroanschlüsse, Fundamente, Kernbohrungen, Durchbrüche, Maurer-, Trockenbau-, Maler-, Dachdecker-, Abdichtungs- und Gerüstarbeiten sowie behördliche oder versorgerseitige Leistungen sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich enthalten sind.
(5) Verletzt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungspflicht schuldhaft, verlängern sich Ausführungsfristen angemessen. Der Auftragnehmer kann die nachweisbaren, erforderlichen und angemessenen Mehrkosten verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
§ 5 Bestandsanlagen, Schnittstellen und Fremdleistungen
(1) Bei Arbeiten an bestehenden Anlagen erstreckt sich die Beurteilung grundsätzlich auf die bei üblicher fachgerechter Prüfung sichtbaren und zugänglichen Anlagenteile sowie auf die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen. Verdeckte, nicht zugängliche oder ohne zerstörende Eingriffe nicht erkennbare Mängel sind nur geschuldet zu untersuchen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich hierzu ein konkreter Anlass ergibt.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Funktionsstörungen oder Schäden, die ausschließlich auf nicht von ihm geschaffenen Bestandsmängeln, Verschleiß, ungeeigneter Dimensionierung, fehlenden bauseitigen Voraussetzungen oder Leistungen Dritter beruhen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer den Umstand erkannt hat oder bei der geschuldeten Prüfung hätte erkennen müssen und seine Hinweis-, Prüf- oder Beratungspflicht verletzt hat.
(3) Werden neue Komponenten in ein vorhandenes System integriert, schuldet der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung und die fachgerechte Anbindung. Eine Erneuerung oder Verbesserung nicht beauftragter Bestandskomponenten ist nicht geschuldet. Erforderliche Anpassungen, die erst während der Arbeiten erkennbar werden, werden als Zusatzleistung nach § 3 behandelt.
(4) Eingriffe, Veränderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte lassen Mängelrechte nur entfallen, soweit sie für den geltend gemachten Mangel oder Schaden ursächlich sind.
§ 6 Preise, Vergütung und Preisänderungen
(1) Gegenüber Verbrauchern ausgewiesene Preise sind Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht bei einer individuellen Preisangabe eindeutig etwas anderes erläutert wird. Im Vertrag ausgewiesene Einheitspreise, Stundenverrechnungssätze, Fahrt-, Geräte-, Rüst-, Prüf- oder Dokumentationskosten gelten nach Maßgabe des Angebots oder der vor Beauftragung mitgeteilten Preisgrundlage.
(2) Für vom Auftraggeber verlangte Arbeiten außerhalb der bei Beauftragung mitgeteilten Geschäftszeiten sowie nachts, an Sonn- oder Feiertagen werden Zuschläge nur berechnet, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber spätestens vor Beginn der zuschlagspflichtigen Arbeiten über die erhöhten Sätze oder Pauschalen informiert hat. Bei unaufschiebbaren Notmaßnahmen genügt die Information, sobald sie nach den Umständen möglich ist.
(3) Für Leistungen, die vertragsgemäß erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, kann ausschließlich der im Preis enthaltene Materialkostenanteil angepasst werden, wenn sich die nach Vertragsschluss tatsächlich entstehenden Einkaufskosten für die betroffenen Materialien erhöhen oder vermindern. Maßgeblich ist die prozentuale Veränderung der nachweisbaren Einkaufskosten; Kostensenkungen werden in gleicher Weise weitergegeben. Eine Anpassung unterbleibt, soweit der Auftragnehmer die Veränderung zu vertreten hat oder sie bei Vertragsschluss bereits konkret absehbar und kalkulierbar war.
(4) Der Auftragnehmer teilt eine Preisänderung nach Absatz 3 in Textform mit und erläutert Berechnungsgrundlage und Auswirkung. Erhöht sich dadurch die vereinbarte Gesamtvergütung um mehr als 10 Prozent, kann der Auftraggeber den noch nicht ausgeführten, von der Erhöhung betroffenen Leistungsteil innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung kostenfrei kündigen. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(5) Entsorgungs-, Deponie- und Nachweiskosten werden, soweit sie nicht als Pauschale oder Festpreis vereinbart sind, nach den tatsächlich erforderlichen und angemessenen Kosten abgerechnet. Der Auftragnehmer weist auf erhebliche, bei Vertragsschluss nicht erkennbare Mehrkosten vor ihrer Entstehung hin, soweit dies möglich ist.
§ 7 Abschlagszahlungen, Schlussrechnung und Zahlungsverzug
(1) Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen nach Maßgabe von § 632a BGB in Höhe des Wertes der nachgewiesenen vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie für angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Stoffe oder Bauteile unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen. Bei Verbraucherbauverträgen bleibt die Begrenzung des § 650m BGB unberührt.
(2) Abschlagsrechnungen sind binnen 7 Kalendertagen, Schlussrechnungen binnen 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen, sofern auf der Rechnung keine längere Frist angegeben ist. Das Recht, bei nicht vertragsgemäßer Leistung einen angemessenen Teil zurückzubehalten, bleibt unberührt.
(3) Der Auftraggeber gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Auf die besondere 30-Tage-Regelung für Verbraucher wird in der Rechnung gesondert hingewiesen, soweit sie zur Anwendung kommen soll.
(4) Der Auftraggeber kann mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Aufrechnung und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben uneingeschränkt zulässig.
§ 8 Ausführungsfristen, Behinderungen und Stillstand
(1) Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Fristen beginnen erst, sobald technische Fragen geklärt, vereinbarte Unterlagen oder Freigaben erteilt und erforderliche Mitwirkungen erbracht sind. Zwingende Angaben bei Verbraucherbauverträgen bleiben unberührt.
(2) Nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Behinderungen, insbesondere nach Vertragsschluss eintretende, nicht vorhersehbare Lieferausfälle, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, außergewöhnliche Witterung, höhere Gewalt oder Verzögerungen anderer Gewerke, verlängern die Ausführungsfrist angemessen, soweit sie die Leistung tatsächlich beeinträchtigen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Ursache und voraussichtliche Dauer.
(3) Mehrkosten infolge einer vom Auftraggeber zu vertretenden Unterbrechung, Verschiebung oder fehlenden Baufreiheit werden nur in nachgewiesener, erforderlicher und angemessener Höhe berechnet. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
§ 9 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung nach Fertigstellung abzunehmen, sofern die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes nicht ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den Voraussetzungen des § 640 Absatz 2 BGB ein. Gegenüber einem Verbraucher setzt sie insbesondere voraus, dass der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme bestimmt und zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hinweist.
(3) Eine vorzeitige Inbetriebnahme, etwa als Baustellenheizung, ersetzt die Abnahme nicht. Der Auftraggeber hat ab Inbetriebnahme die übergebenen Bedienungs-, Sicherheits-, Frostschutz- und Kontrollhinweise einzuhalten. Für Schäden aus einer hiervon abweichenden Nutzung gelten die gesetzlichen Verantwortungsregeln.
(4) Teilabnahmen können für in sich abgeschlossene, selbständig nutzbare Leistungsteile gesondert vereinbart werden.
§ 10 Eigentumsvorbehalt und Gefahr
(1) Soweit gelieferte Gegenstände nicht durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung kraft Gesetzes in das Eigentum des Auftraggebers oder eines Dritten übergehen, bleiben sie bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung für den jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Bis zum gesetzlichen Eigentumsübergang darf der Auftraggeber Vorbehaltsware nicht veräußern, verpfänden oder sicherungsübereignen. Zugriffe Dritter sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Gefahrtragung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Eigentumsvorbehalt verändert die gesetzliche Gefahrverteilung nicht.
§ 11 Mängelrechte und Verjährung
(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und kann nach Maßgabe des § 635 BGB zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung wählen. Der Auftraggeber gewährt hierfür innerhalb angemessener Zeiten Zugang zur Anlage und Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung.
(2) Ansprüche wegen Mängeln an einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht und das nicht unter § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB fällt, verjähren - soweit gesetzlich zulässig - in einem Jahr ab Abnahme. Für ein Bauwerk sowie für ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(3) Die Verkürzung nach Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit zwingendes Recht eine längere Frist vorschreibt.
(4) Keine Mängelrechte bestehen, soweit eine Beeinträchtigung ausschließlich durch normalen Verschleiß, unsachgemäße Bedienung, vom Auftraggeber zu vertretende unzureichende Wartung, Frost, ungeeignete Betriebsstoffe, Verkalkung, Korrosion aus nicht geschuldeten Wasserqualitäten, gewaltsame Einwirkung oder ursächliche Eingriffe Dritter entstanden ist. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.
(5) Herstellergarantien sind selbständige Verpflichtungen des jeweiligen Herstellers und keine eigene Garantie des Auftragnehmers, sofern dieser eine solche nicht ausdrücklich übernimmt. Gesetzliche Mängelrechte gegen den Auftragnehmer und die Bedeutung von Herstellerangaben für die geschuldete Beschaffenheit bleiben unberührt.
(6) Fordert der Auftraggeber eine Mängelprüfung und liegt objektiv kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, kann der Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen und angemessenen Prüfaufwendungen nur verlangen, wenn der Auftraggeber erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Ursache aus seinem eigenen Verantwortungsbereich stammt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber einen vereinbarten Zugangstermin schuldhaft nicht ermöglicht.
§ 12 Fehlersuche und versuchte Instandsetzung
(1) Bei Reparatur- und Störungsaufträgen sind fachgerecht ausgeführte Diagnose-, Prüf-, Anfahrts- und Arbeitsleistungen auch dann zu vergüten, wenn der Fehler trotz Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden werden kann oder eine Reparatur technisch nicht möglich beziehungsweise nach Abstimmung mit dem Auftraggeber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Dies gilt nicht, soweit die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fällt.
(2) Zeigt sich während einer Reparatur, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber und holt vor der Fortsetzung dessen Entscheidung ein. Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr richten sich nach § 3 Absatz 1.
§ 13 Heizungs-, Wärmepumpen- und gebäudetechnische Anlagen
(1) Auslegung und Funktion neuer Anlagenteile beruhen auf den vereinbarten Planungsgrundlagen, den vom Auftraggeber bereitgestellten Gebäudedaten und den bei fachgerechter Prüfung erkennbaren Bestandsverhältnissen. Der Auftragnehmer prüft überlassene Angaben im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten auf Plausibilität.
(2) Bei Einbindung eines neuen Wärmeerzeugers oder einer Wärmepumpe in ein bestehendes System sind vorhandene Heizflächen, Rohrnetze, Pumpen, Armaturen, Speicher, Regelungen, Dämmung und hydraulische Verhältnisse nur insoweit geschuldet zu erneuern oder zu ertüchtigen, wie dies vereinbart ist. Der Auftragnehmer weist auf erkennbare Einschränkungen oder notwendige Anpassungen hin.
(3) Eine bestimmte Raumtemperatur, Kühlleistung, Jahresarbeitszahl, Energieeinsparung, Verbrauchs- oder Kostenhöhe wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurde. Gesetzliche Anforderungen, die vereinbarte Auslegung und fachliche Beratungs- und Hinweispflichten bleiben unberührt.
(4) Bei aktiver oder passiver Kühlung sind die vereinbarten Betriebsgrenzen, Feuchte- und Taupunktvorgaben sowie Anforderungen an Regelung, Dämmung und Kondensatschutz einzuhalten. Nicht beauftragte bauliche Feuchte-, Dämm- oder Klimaschutzmaßnahmen sind nicht Bestandteil der Leistung; erkennbare Risiken zeigt der Auftragnehmer an.
§ 14 Betrieb, Wartung und Betreiberpflichten
(1) Nach Übergabe betreibt der Auftraggeber die Anlage entsprechend den übergebenen Bedienungs- und Sicherheitshinweisen, den Herstellervorgaben und den für ihn geltenden Betreiberpflichten. Er veranlasst erforderliche Inspektionen, Wartungen, Filterwechsel, Hygiene-, Frostschutz- und Sicherheitskontrollen, soweit diese nicht Gegenstand eines gesonderten Vertrags sind.
(2) Unterlassene oder verspätete Wartung berührt Mängelrechte nur, soweit sie für den geltend gemachten Mangel oder Schaden ursächlich ist. Wartung und Verschleißteilwechsel sind keine Mängelbeseitigung, sofern nicht ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel Ursache der Maßnahme ist.
(3) Störungen, Leckagen, ungewöhnliche Geräusche, Gerüche, Druckverluste, Fehlermeldungen oder sonstige Gefahranzeichen sind unverzüglich zu melden. Bei Gefahr für Personen oder Sachen sind die Anlage - soweit gefahrlos möglich - außer Betrieb zu nehmen und die erforderlichen Notmaßnahmen zu veranlassen.
§ 15 Fördermittel, Genehmigungen und Nachweise
(1) Die Bewilligung, Höhe oder Auszahlung von Fördermitteln sowie steuerliche Vorteile werden nicht geschuldet und nicht garantiert, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich eine bestimmte eigenständige Leistung hierzu übernommen hat. Förderentscheidungen liegen bei den zuständigen Stellen.
(2) Der Auftraggeber bleibt für Anträge, Fristen, Eigentümer- oder Finanzierungsnachweise und wahrheitsgemäße Angaben verantwortlich, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich dem Auftragnehmer übertragen wurden. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm übernommene Erklärungen, Nachweise und Beratungsleistungen.
(3) Behördliche Genehmigungen, Anzeigen, Netzbetreiber- oder Versorgerzustimmungen und Prüfungen sind nur Bestandteil der Leistung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ 16 Schadstoffe, verdeckte Umstände und Entsorgung
(1) Werden während der Arbeiten Schadstoffe, schadstoffverdächtige Materialien, unbekannte Leitungen, nicht erkennbare statische Risiken oder sonstige Gefahren festgestellt, darf der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung unterbrechen. Er informiert den Auftraggeber unverzüglich.
(2) Erforderliche Untersuchungen, Schutzmaßnahmen, Fachunternehmen, Wartezeiten und Entsorgungen sind zusätzliche Leistungen, soweit sie nicht vereinbart waren und der zugrunde liegende Umstand nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Vorhersehbare Mehrkosten werden nach Möglichkeit vor Beauftragung mitgeteilt.
§ 17 Haftung auf Schadensersatz
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer auf Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeitende und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers und lassen zwingende gesetzliche Ansprüche unberührt.
§ 18 Widerruf und freie Kündigung
(1) Gesetzliche Widerrufsrechte des Auftraggebers, insbesondere bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, Fernabsatzverträgen und Verbraucherbauverträgen, bleiben unberührt. Die erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden, soweit vorgeschrieben, gesondert zur Verfügung gestellt.
(2) Soll vor Ablauf einer Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden, setzt dies das gesetzlich erforderliche ausdrückliche Verlangen des Auftraggebers und die erforderlichen Bestätigungen voraus. Im Fall eines wirksamen Widerrufs richtet sich ein Wertersatz nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Das Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung eines Werkvertrags nach § 648 BGB bleibt unberührt. Die Vergütungsfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz; der Auftraggeber kann insbesondere nachweisen, dass ersparte Aufwendungen oder ein anderweitiger Erwerb höher beziehungsweise die verbleibende Vergütung niedriger sind.
§ 19 Verbraucherstreitbeilegung
(1) Die HausTronic GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(2) Unabhängig davon ist der Auftragnehmer an einer unmittelbaren, sachgerechten Klärung von Beanstandungen mit dem Auftraggeber interessiert.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(2) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich der Vertragsinhalt insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
HausTronic GmbH | Fassung: 20. August 2026




