HausTronic GmbH

Wärme nach Maß - Traumbäder zum Wohlfühlen!

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Privatkunden · Kundendienst und Errichtung

Sanitär · Heizung · Elektro · Klima · Kälte · Lüftung

 


§ 1    Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1     Diese AGB gelten für Werk-, Reparatur-, Wartungs- und zugehörige Lieferleistungen der HausTronic GmbH (Auftragnehmer) gegenüber Verbrauchern (Auftraggeber) in den Bereichen Sanitär, Heizung, Elektro, Klima, Kälte, Lüftung und Gebäudetechnik. Verbraucher ist eine natürliche Person, die überwiegend zu privaten Zwecken handelt (§ 13 BGB).

1.2     Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang, danach die vereinbarte Leistungsbeschreibung einschließlich Angebot und Nachträgen, ausdrücklich vereinbarte Vertragsanlagen und diese AGB. Eine Auftragsbestätigung ändert bestehende Vereinbarungen nicht einseitig.

1.3     Es gilt das BGB; die VOB/B wird nicht einbezogen. Für selbständige Kaufverträge und digitale Produkte gelten die gesetzlichen Sondervorschriften statt der werkvertraglichen Abnahme- und Verjährungsregelungen dieser AGB.

§ 2    Angebote, Auftragserteilung und Unterlagen

2.1     Für Angebote gelten die angegebene Bindefrist, andernfalls die gesetzlichen Annahmefristen, sofern sie nicht ausdrücklich freibleibend sind. Aufträge können auch telefonisch, per E-Mail oder vor Ort vereinbart werden.

2.2     Abreden sollen zu Beweiszwecken in Textform, etwa per E-Mail, festgehalten werden. Mündliche Individualvereinbarungen bleiben wirksam; Schweigen gilt nicht als Zustimmung.

2.3     Kostenanschläge sind ohne besondere Vereinbarung keine Preisgarantie. Eine voraussichtlich wesentliche Überschreitung wird unverzüglich angezeigt und das weitere Vorgehen abgestimmt. Ihre Erstellung wird nur bei vorheriger ausdrücklicher Vergütungsvereinbarung berechnet.

2.4     Schutzrechte an eigenen Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber darf sie für das Vorhaben, Betrieb, Wartung und Instandsetzung einschließlich erforderlicher Weitergabe an Berater, Behörden und Fachbetriebe verwenden. Andere Verwendungen bedürfen der Zustimmung. Geschuldete Unterlagen werden herausgegeben.

§ 3    Leistungsumfang, Änderungen und Zusatzaufträge

3.1     Der Auftrag umfasst die vereinbarten Leistungen und die für den vereinbarten Werkerfolg erforderlichen Nebenleistungen. Darüber hinausgehende Arbeiten, Bestandsaufnahmen und Modernisierungen bedürfen einer Beauftragung.

3.2     Bisher nicht geschuldete Zusatzleistungen und Änderungen werden gesondert beauftragt und vergütet. Preis oder nachvollziehbare Berechnungsgrundlage sowie Auswirkungen auf Termine und Leistungen werden vorher mitgeteilt. §§ 650b, 650c BGB bleiben anwendbar.

3.3     Vereinbarte Kostenobergrenzen werden nur nach Freigabe überschritten; bis dahin dürfen betroffene Zusatzarbeiten unterbrochen werden. Sicherungsmaßnahmen werden abgestimmt. Bei unmittelbarer Gefahr gelten für unaufschiebbare Maßnahmen die gesetzlichen Befugnisse und Ersatzansprüche.

3.4     Fachlich geeignete Nachunternehmer dürfen eingesetzt werden; die Ausführungsverantwortung verbleibt beim Auftragnehmer. Änderungen vereinbarter Fabrikate oder wesentlicher technischer Eigenschaften bedürfen der Zustimmung.

§ 4    Mitwirkung und Voraussetzungen am Einsatzort

4.1     Der Auftraggeber sorgt rechtzeitig für Zugang, zumutbar freie Arbeitsflächen, vereinbarte Lagerflächen, ihm zugewiesene Vorleistungen und Zustimmungen sowie die Abstimmung mit Eigentümern, Nutzern und seinen weiteren Gewerken. Hindernisse teilt er unverzüglich mit.

4.2     Bekannte Leitungsverläufe, Störungen, Vorreparaturen, Fremdeingriffe und Gefahren sowie vorhandene relevante Anlagen- und Wartungsunterlagen werden mitgeteilt beziehungsweise bereitgestellt. Die Fehlerfreiheit fremder Unterlagen wird nicht zugesichert; eigene Prüf- und Hinweispflichten bleiben bestehen.

4.3     Vorhandene, geeignete Strom- und Wasseranschlüsse einschließlich des erforderlichen üblichen Verbrauchs stellt der Auftraggeber unentgeltlich bereit. Besondere Anschlüsse, Baustromversorgung und Baustelleneinrichtung werden gesondert zugeordnet.

4.4     Fundamente, Bohrungen, Durchbrüche, Gerüste, Dach-, Abdichtungs- und Wiederherstellungsarbeiten sowie Anschlüsse und Anmeldungen werden im Angebot zugeordnet. Bestandteile des vereinbarten Werkerfolgs werden dadurch nicht ausgeschlossen.

4.5     Vor vereinbarten Versorgungsunterbrechungen sichert der Auftraggeber ihm bekannte empfindliche Geräte und eigene Daten, informiert Nutzer in seinem Verantwortungsbereich und nennt besondere Risiken, insbesondere medizinisch notwendige Versorgung. Eigene Schutzpflichten des Auftragnehmers bleiben bestehen.

§ 5    Preise, Auftragspauschale, Arbeits-, Wege- und Rüstzeit

5.1     Es gelten die vereinbarten Bruttopreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Geänderte Preise bedürfen auch bei Bestandskunden der Vereinbarung für den neuen Auftrag. Ohne Preisvereinbarung gilt § 632 BGB.

5.2     Die betragsmäßig vereinbarte Auftragspauschale wird je Auftrag und tatsächlichem Einsatztag einmal berechnet. Sie vergütet organisatorische Vor- und Nachbereitung sowie Fahrzeugbereitstellung, unabhängig von Mitarbeiter- oder Fahrzeugzahl. Abgegoltene Tätigkeiten werden nicht nochmals als Arbeitszeit berechnet.

5.3     Erforderliche, dem Auftrag zuzuordnende Hin- und Rückwegezeit wird zusätzlich zur Auftragspauschale zum vereinbarten Stundensatz des Mitarbeiters berechnet; Kilometerentgelte entfallen. Bei mehreren Kunden wird die tatsächliche Wegezeit ohne Doppelberechnung sachgerecht aufgeteilt.

5.4     Bei Abrechnung nach Zeitaufwand werden tatsächlich erforderliche Arbeits-, Wege- und auftragsbezogene technische Rüstzeiten je Mitarbeiter dokumentiert und minutengenau zum vor Beauftragung vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Im Kundendienst umfasst die Servicetechnikerstunde diese Arbeits-, Wege- und Rüstzeiten. 0,25 Stunden entsprechen 15 Minuten; Bruchteile werden ohne automatische Aufrundung zeitanteilig berechnet.

5.5     Abrechenbar sind erforderliche Mitarbeiter und beauftragte Tätigkeiten einschließlich Diagnose, Montage, Inbetriebnahme, Einweisung und Dokumentation. Technische Rüstzeit umfasst insbesondere auftragsbezogenes Zusammenstellen und Verladen zusätzlich benötigter Geräte sowie deren Einrichten, Umrüsten und Abbau im Betrieb oder am Einsatzort. Allgemeine Lagerpflege, Fahrzeugunterhaltung, Pausen, private Unterbrechungen und eigene Fehlerbeseitigung werden nicht berechnet. Zusätzliche Beschaffungsfahrten werden vorher hinsichtlich Umfang und Vergütung abgestimmt. Bereits durch die Auftragspauschale abgegoltene Tätigkeiten werden nicht nochmals berechnet.

5.6     Material, Ersatzteile, Kältemittel, besondere Geräte und Entsorgung werden nach den vereinbarten Mengen- oder Pauschalpreisen ohne Doppelberechnung abgerechnet. Bei zusätzlichem Reparaturbedarf werden Preis oder Berechnungsgrundlage vor Beauftragung mitgeteilt.

5.7     Abweichende Einsatzzeiten und Zuschläge werden vorher ausdrücklich vereinbart. Eine Bereitschafts- oder Notdienstverpflichtung entsteht durch diese AGB nicht.

5.8     Für geschuldete Mängelbeseitigung fallen weder Auftragspauschale noch sonstige Nacherfüllungskosten an. Für schuldhaft unberechtigte Inanspruchnahme gilt Ziffer 16.5.

§ 6    Material- und Kältemittelpreise bei längerfristigen Projekten

6.1     Material- und Kältemittelpreise können nur angepasst werden, wenn die Leistung bereits bei Vertragsschluss für mehr als vier Monate danach vereinbart ist und die vollständig ausgefüllte Anlage „Material- und Kältemittelpreisanpassung“ ausdrücklich vor Vertragsschluss vereinbart wurde.

6.2     Die Anlage nennt Positionen, Mengen, Netto-Beschaffungspreise, Bezugsquellen beziehungsweise Preisnachweise und Beschaffungszeitpunkt. Anpassbar sind ausschließlich belegte Änderungen dieser Beschaffungskosten; Gewinn, Zuschläge, Arbeitskosten und sonstige nicht erfasste Bestandteile werden nicht erhöht.

6.3     Erhöhungen betreffen nur bei Vertragsschluss nicht konkret vorhersehbare, vom Auftragnehmer weder verursachte noch zumutbar vermeidbare Änderungen bis zur wirtschaftlich angemessenen Beschaffung. Preisbindungen, Rabatte und Beschaffungsvorteile werden berücksichtigt; verspätete oder unwirtschaftliche Beschaffung rechtfertigt keine Erhöhung.

6.4     Kostensteigerungen und -senkungen werden saldiert; entgegenwirkende externe Kostensenkungen anderer Bestandteile derselben Leistungen werden angerechnet. Senkungen werden nach derselben Berechnung unaufgefordert weitergegeben. Bereits preisgesichert beschaffte Mengen bleiben unverändert.

6.5     Anpassungen werden vor betroffener Beschaffung in Textform berechnet und belegt. Bei insgesamt mehr als 10 Prozent Erhöhung des ursprünglichen Bruttogesamtpreises darf der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Zugang die noch nicht ausgeführten betroffenen Leistungen ohne Vergütung hierfür beenden; bei fehlender sinnvoller Trennbarkeit den gesamten offenen Vertragsumfang. Auf dieses Recht wird hingewiesen und die Entscheidung beziehungsweise der Fristablauf vor Beschaffung abgewartet. Erbrachte vertragsgemäße Leistungen werden abgerechnet.

§ 7    Zahlungen, Rechnungen und Verzug

7.1     Abschläge können nach § 632a BGB entsprechend dem nachgewiesenen Wert erbrachter Leistungen verlangt werden. Für angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Bauteile gelten dessen Voraussetzungen, insbesondere Eigentumsübertragung oder Sicherheit nach Wahl des Auftraggebers. Bisherige Zahlungen werden angerechnet.

7.2     Zahlungspläne knüpfen an überprüfbare Leistungsstände an. Vorauszahlungen für konkret nachgewiesene Materialbeschaffung bedürfen gesonderter Vereinbarung über Betrag, Zweck, Fälligkeit, Anrechnung und angemessene Absicherung des Rückzahlungsrisikos. Allein Beauftragung oder Arbeitsbeginn begründen keinen leistungsunabhängigen Abschlag.

7.3     Abschlagsrechnungen sind binnen sieben Kalendertagen nach Zugang einschließlich Leistungsnachweis zu zahlen, frühestens bei Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Schlussrechnungen sind binnen 14 Kalendertagen nach Zugang zu zahlen, frühestens nach Abnahme oder gesetzlich gleichgestelltem Fälligkeitstatbestand. Bei Bauverträgen ist zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung nach § 650g Absatz 4 BGB erforderlich.

7.4     Bei Verbraucherbauverträgen gelten die Abschlagsgrenze und Sicherheitsleistungen nach § 650m BGB. Die Beauftragung eines einzelnen Gewerks begründet für sich allein keinen Verbraucherbauvertrag.

7.5     Skonto bedarf einer Vereinbarung. Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach § 286 BGB. Während des Verzugs fallen jährlich fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz als Verzugszinsen sowie gesetzlich ersatzfähige Verzugskosten an. Bei Zahlungsverzug darf der Auftragnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung Leistungen unterbrechen; erforderliche Sicherungsmaßnahmen bleiben zu beachten.

7.6     Aufrechnung ist mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben bestehen.

§ 8    Termine, Behinderungen und fehlende Mitwirkung

8.1     Vereinbarte Termine sind verbindlich; ausdrücklich voraussichtliche Termine sind Planungsangaben ohne unbegrenzte Verschiebungsbefugnis. Erkennbare Verzögerungen und deren Auswirkungen werden unverzüglich mitgeteilt.

8.2     Fehlende vereinbarte Mitwirkung, verspätete Vorleistungen anderer Auftraggebergewerke oder nachträgliche Änderungen verlängern Fristen nur um die dadurch verursachte, nachgewiesene Behinderung und angemessene Wiederanlaufzeit, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

8.3     Ziffer 8.2 gilt bei höherer Gewalt und anderen unvorhersehbaren, zumutbar nicht beherrschbaren Ereignissen entsprechend. Übliche Beschaffungs- oder Personalengpässe und bloßer Lieferverzug genügen nicht ohne Weiteres. Gesetzliche Rechte bei Verzug, Unmöglichkeit und unzumutbarer Fortsetzung bleiben bestehen.

8.4     Unterlassene erforderliche Mitwirkung kann eine verschuldensunabhängige Entschädigung nach § 642 BGB, schuldhafte Pflichtverletzung zusätzlich gesetzlichen Schadensersatz begründen. Ersparnisse und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten werden berücksichtigt.

8.5     Kann ein vereinbarter Einsatz wegen fehlenden Zugangs oder vom Auftraggeber zu schaffender Voraussetzungen nicht stattfinden, richten sich Ersatzansprüche nach Ziffer 8.4. Eine Absage allein löst keine feste Stornopauschale aus. Eine Mitwirkungsfrist mit Kündigungsandrohung nach § 643 BGB bleibt möglich.

8.6     Der Auftraggeber teilt Verhinderungen, fehlenden Zugang und sonstige Hindernisse aus seinem Verantwortungsbereich unverzüglich mit, bei rechtzeitiger Kenntnis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Ausführungsbeginn. Bei späterer Kenntnis oder kurzfristiger Terminvereinbarung erfolgt die Mitteilung unverzüglich nach Bekanntwerden. Die Mitteilung begründet weder eine kostenlose Kündigungsmöglichkeit noch eine automatische Zahlungsverpflichtung. Ersatzansprüche richten sich nach Ziffern 8.4 und 8.5; gesetzliche Kündigungs- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.

§ 9    Bestandsanlagen, beigestellte Teile und Schnittstellen

9.1     Reparaturen und Erweiterungen enthalten keine allgemeine Zustands- oder Sicherheitsgarantie für die Gesamtanlage. Untersucht und geöffnet wird der vereinbarte oder fachlich erforderliche Bereich. Konkreten Mangel- und Gefahrenanzeichen wird nachgegangen.

9.2     Für allein durch Bestandsdefekte, normalen Verschleiß, ungeeignete Fremdteile oder fehlerhafte Fremdleistungen verursachte Schäden haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er deren Ursachen nicht zu vertreten und seine Prüf-, Beratungs- und Hinweispflichten erfüllt hat. Eigene Verursachungsbeiträge werden nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt.

9.3     Für beigestellte Geräte und Materialien wird keine Verkäufer- oder Herstellergarantie übernommen; fachgerechte Verarbeitung, erforderliche Eignungsprüfung und Hinweise bleiben geschuldet. Ungeeignete, unsichere oder rechtlich unverwendbare Teile dürfen bis zur Klärung zurückgewiesen werden.

9.4     Änderungen werden nach § 3 vereinbart. Bedenkenhinweise oder Kundenunterschriften ersetzen keine erforderliche Vereinbarung eines geänderten Leistungsumfangs oder Werkerfolgs. Unzulässige oder unsichere Ausführungen werden nicht vorgenommen.

§ 10  Heizungsanlagen, Wärmepumpen, Kühlung und Bausubstanz

10.1   Die Auslegung folgt dem vereinbarten Nutzungszweck und den Planungsdaten, insbesondere Heiz-/Kühllast, Temperaturen, Heizflächen, Warmwasserbedarf und Aufstellung. Kundendaten werden im geschuldeten Umfang plausibilisiert; erkennbare Defizite bei Heizflächen, Hydraulik, Schall oder Leistungsreserven werden vor Umsetzung angesprochen.

10.2   Anpassungen vorhandener Anlagenteile sind nur geschuldet, soweit vereinbart oder für den übernommenen Werkerfolg erforderlich. Ein Wärmeerzeugertausch umfasst keine weitergehende kostenlose Modernisierung; vereinbarte Funktionstauglichkeit bleibt geschuldet.

10.3   Verbrauchs- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beruhen auf den angegebenen Annahmen. Garantien für Energiekosten, Jahresarbeitszahlen oder Einsparungen bedürfen ausdrücklicher Erklärung. Vereinbarte Leistungswerte und geschuldete Planung und Ausführung bleiben verbindlich.

10.4   Kühlbetrieb berücksichtigt im geschuldeten Umfang Flächeneignung, Taupunktüberwachung, Dämmung und Kondensatableitung. Der Auftraggeber beachtet Betriebs- und Lüftungshinweise und verändert sicherheits- oder feuchteschutzrelevante Einstellungen nicht eigenmächtig.

10.5   Der Auftraggeber stellt vorhandene relevante Bau-, Bestands- und Statikunterlagen sowie Angaben zum Wand-, Decken- und Dachaufbau bereit und teilt bekannte Schäden, Feuchtigkeit, Umbauten und Schadstoffbelastungen mit. Im Angebot ausdrücklich ihm zugewiesene erforderliche statische oder bautechnische Nachweise lässt er rechtzeitig durch geeignete Fachleute erstellen. Er ermöglicht erforderliche Untersuchungen und Zugänge. Eigene Prüf-, Beratungs- und Hinweispflichten sowie die Verantwortung des Auftragnehmers für die geschuldete sichere Funktion bleiben bestehen. Nicht bereits geschuldete Fachgutachten werden im Angebot gesondert zugeordnet.

§ 11  Elektroarbeiten, Netzanschluss und Steuerung

11.1   Leistungsgrenzen und Schnittstellen zu Bestandsinstallation, Zähleranlagen und Regelungen werden im Angebot festgelegt. Eine Erweiterung umfasst die Erneuerung des Bestands nur, soweit vereinbart oder für die geschuldete sichere Funktion erforderlich.

11.2   Netzanträge, Anmeldungen, Abstimmungen und Zählerplatzarbeiten richten sich nach der vereinbarten Zuordnung. Entscheidungen und Termine Dritter werden nicht garantiert; eigene schuldhafte Anmelde- und Bearbeitungsfehler bleiben zu vertreten.

11.3   Bei ungeeigneter oder unsicherer Bestandsinstallation werden erforderliche Maßnahmen mitgeteilt. Unzulässige Inbetriebnahmen dürfen abgelehnt werden. Für zusätzliche Leistungen und Behinderungen gelten §§ 3 und 8.

11.4   Der Auftraggeber stellt vereinbarte Internet- und Netzwerkvoraussetzungen bereit und schützt eigene Zugangsdaten. Dauerüberwachung, Störungsbereitschaft und Netzwerkbetreuung bedürfen gesonderter Beauftragung. Gesetzliche Pflichten zu digitalen Elementen und Aktualisierungen bleiben bestehen.

§ 12  Kältemittel, Dichtheit und kältemittelrechtliche Pflichten

12.1   Es werden gerätegeeignete, zugelassene Kältemittel und gesetzlich erforderliche qualifizierte beziehungsweise zertifizierte Personen und Unternehmen eingesetzt. Maßgeblich sind die anwendbaren Sicherheits- und Umweltvorschriften, insbesondere Verordnung (EU) 2024/573 und Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

12.2   Vorhandene Angaben zu Kältemittel, Füllmengen, Nachfüllungen, Leckagen, Umbauten und Wartung stellt der Auftraggeber bereit; Unklarheiten werden fachlich geklärt. Zusätzliche Analysen, Lecksuche, Rückgewinnung, Aufbereitung und Entsorgung werden nur bei zusätzlicher Beauftragung und fehlender bereits bestehender Leistungspflicht gesondert vergütet.

12.3   Bei Undichtheit werden Emissionsvermeidung, Diagnose, Reparatur und erforderliche Folgetermine abgestimmt. Nachfüllen ersetzt keine gesetzlich erforderliche Leckbeseitigung. Betreiberpflichten zur Kontrolle des Reparaturerfolgs und eigene gesetzliche Durchführungspflichten des Auftragnehmers bleiben bestehen; über erforderliche Termine und Leistungszuordnung wird informiert.

12.4   Kontroll-, Überwachungs- und Aufzeichnungspflichten richten sich nach Anlage, Kältemittel, Füllmenge und gesetzlichen Ausnahmen. Künftige wiederkehrende Betreiberpflichten und deren Terminüberwachung übernimmt der Auftragnehmer nur bei entsprechendem Auftrag; eigene Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen.

12.5   Bei gefährlichen oder brennbaren Kältemitteln beachtet der Auftraggeber Schutzbereichs-, Lüftungs-, Abstands- und Betriebshinweise, hält Zugänge und Lüftung frei und lässt sicherheitsrelevante bauliche Änderungen vorher fachlich prüfen. Geschuldete sichere Planung, Aufstellung und Einweisung bleiben Aufgabe des Auftragnehmers.

12.6   Bei gesetzlichen Verwendungsverboten oder Beschränkungen wird das Vorgehen nach den gesetzlichen Regeln abgestimmt. Bereits bei Vertragsschluss geltende oder konkret absehbare Beschränkungen werden bei Beratung und Auswahl berücksichtigt. Automatische kostenpflichtige Austauscharbeiten oder freie Preisänderungen werden dadurch nicht begründet.

§ 13  Schadstoffe und Entsorgung

13.1   Bei konkretem Verdacht auf Asbest oder andere gefährliche Stoffe dürfen betroffene Arbeiten im erforderlichen Umfang bis zur fachgerechten Klärung und Herstellung sicherer Bedingungen unterbrochen werden. Der Auftragnehmer informiert unverzüglich. Untersuchungen, Freigaben und Sanierung richten sich nach gesetzlicher Verantwortung und vereinbartem Leistungsumfang.

13.2   Zusätzliche Untersuchungs-, Schutz- und Sanierungsarbeiten werden nach § 3 beauftragt. Bereits geschuldete Schutzmaßnahmen und vom Auftragnehmer zu vertretende Mehrkosten werden nicht gesondert berechnet.

13.3   Entsorgung wird nach vereinbarter Abfallart, Menge und Preisgrundlage berechnet; Mengenänderungen werden bei Einheitspreisen berücksichtigt. Höhere Entsorgerpreise ändern keinen Festpreis. Unerwartete zusätzliche Entsorgung wird vor weiteren kostenpflichtigen Maßnahmen vereinbart; zwingende Gefahrenabwehrpflichten bleiben bestehen.

13.4   Bei Kundendienstaufträgen nimmt der Auftragnehmer gewöhnliche, zur Entsorgung bestimmte ausgebaute Kleinteile mit und entsorgt sie fachgerecht, sofern der Auftraggeber keine zulässige Aufbewahrung oder Herausgabe verlangt. Zur Wiederverwendung oder Beweissicherung benötigte Teile werden nur nach Abstimmung entsorgt. Diese Mitnahmeregel begründet für sich allein kein zusätzliches Entgelt; maßgeblich ist die vorherige Preisvereinbarung.

13.5   Bei Projektarbeiten richten sich Demontage, Abtransport und Entsorgung nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Bauschutt, größere Abfallmengen, Tankinhalte und gefährliche Abfälle sind von der Kundendienstregel in Ziffer 13.4 nicht erfasst; soweit deren Entsorgung nicht bereits geschuldet ist, werden Leistung und Vergütung gesondert vereinbart. Gesetzliche Rücknahme-, Rückgewinnungs- und Entsorgungspflichten, insbesondere für Elektrogeräte und Kältemittel, bleiben unberührt.

§ 14  Fehlersuche und wirtschaftlich nicht durchführbare Reparatur

14.1   Ein gesonderter Diagnoseauftrag umfasst die vereinbarte Untersuchung, Ergebnisdokumentation und Einschätzung des weiteren Vorgehens. Umfang und etwaiger zugesagter Diagnoseerfolg werden vorher festgelegt; eine Reparatur bedarf gesonderter Beauftragung.

14.2   Eine fachgerechte Untersuchung ohne zugesagte abschließende Fehlerlokalisierung bleibt bei vertragsgemäßer Durchführung vergütungspflichtig, auch wenn die Störung im vereinbarten Umfang nicht reproduzierbar oder lokalisierbar ist. Kostenpflichtige Erweiterungen bedürfen vorheriger Freigabe.

14.3   Bei zugesagtem Reparaturerfolg begründet ein erfolgloser Versuch keinen automatischen vollen Vergütungsanspruch. Fehlende Teile, Undurchführbarkeit oder offenkundiges wirtschaftliches Missverhältnis werden unverzüglich mitgeteilt. Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach Auftrag und Gesetz; gesondert beauftragte, vertragsgemäße Diagnosen bleiben abrechenbar.

§ 15  Leistungsnachweise und Abnahme

15.1   Arbeits-, Wege-, Rüst-, Material- und Messnachweise werden nachvollziehbar geführt. Ein unterschriebener Rapport dient der Beweissicherung, ohne allein Schuldanerkenntnis, Beweislaständerung oder Mängelrechtsverzicht zu begründen. Eine Abnahme kann darin gesondert erklärt werden.

15.2   Das vertragsgemäß fertiggestellte Werk ist abzunehmen; unwesentliche Mängel hindern dies nicht. Wesentliche ausstehende Einstellungen, Prüfungen oder Unterlagen stehen der Abnahmereife entgegen.

15.3   Nach Fertigstellung kann eine angemessene Abnahmefrist gesetzt werden. Die Abnahmefiktion nach § 640 Absatz 2 BGB setzt voraus, dass nicht fristgerecht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert wird und der Verbraucher zusammen mit der Aufforderung den gesetzlichen Hinweis auf diese Folgen in Textform erhält. Diese AGB ersetzen den gesonderten Hinweis nicht.

15.4   Teilabnahmen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Probelauf, Baustellenheizung oder vorläufige Nutzung begründen allein keine Abnahmefiktion. Bei verweigerter Bauwerksabnahme kann Zustandsfeststellung nach § 650g BGB verlangt werden.

§ 16  Mängelrechte und Verjährung

16.1   Bei Mängeln erhält der Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung; der Auftraggeber beschreibt die Beanstandung und ermöglicht zumutbaren Zugang. Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz einschließlich gesetzlicher Ausnahmen vom Fristsetzungserfordernis bleiben nach den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

16.2   Für Bauwerke und zugehörige Planungs- und Überwachungsleistungen gilt die fünfjährige Verjährung ab Abnahme nach § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB. Maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeiten, nicht ihre Bezeichnung als Reparatur oder Kleinauftrag.

16.3   Für sonstige Werkleistungen nach § 634a Absatz 1 Nummer 1 BGB beträgt die Mängelverjährung ein Jahr ab Abnahme. Für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Arglist, übernommene Garantien und Produkthaftung gelten die gesetzlichen Fristen. Kauf- und Werklieferungsverträge, digitale Produkte und zwingende gesetzliche Mindestfristen sind von der Verkürzung ausgenommen.

16.4   Erst nach Abnahme entstandener normaler Verschleiß und ausschließlich durch Fehlbedienung, unterlassene erforderliche Wartung oder Fremdeingriffe verursachte Schäden sind keine Werkmängel. Ursprüngliche Ausführungsfehler bleiben zu vertreten. Fachgerechte Fremdwartung beseitigt keine Mängelrechte; Kältemittelverlust gilt nicht pauschal als Verschleiß.

16.5   Bei schuldhaft unberechtigter Mängelprüfung kann gesetzlicher Aufwendungsersatz verlangt werden, wenn der Auftraggeber erkannte oder bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, dass die Ursache seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist und kein vom Auftragnehmer zu verantwortender Mangel vorliegt. Fachdiagnosen werden nicht verlangt; bloße Nichterweislichkeit genügt nicht. Entsprechendes gilt bei schuldhaft vereiteltem vereinbartem Zugang.

16.6   Herstellergarantien verpflichten den jeweiligen Garantiegeber; eine eigene Garantie übernimmt der Auftragnehmer nur durch ausdrückliche Erklärung. Ohne gesonderte Verpflichtung übernimmt er weder die Herstellergarantie noch deren kostenlose Abwicklung oder vom Hersteller nicht gedeckte Arbeits-, Wege-, Rüst-, Aus- und Einbaukosten. Eine kostenpflichtige Unterstützung wird vorab nach Leistung und Vergütung vereinbart. Gesetzliche Mängelrechte gegen den Auftragnehmer, vereinbarte Beschaffenheiten, rechtlich erhebliche Produktangaben, ausdrücklich übernommene Zusagen und einschlägige Herstellervereinbarungen bleiben unberührt.

§ 17  Einweisung, Wartung, Fördermittel und Genehmigungen

17.1   Geschuldete Einweisung und Unterlagen werden bereitgestellt. Der Auftraggeber beachtet Betriebshinweise und veranlasst erforderliche Wartung und Kontrollen. Ein einmaliger Auftrag begründet keine laufende Überwachung oder Wartungsterminierung.

17.2   Förderanträge, steuerliche Beurteilungen und Genehmigungsbeschaffung sind nur bei entsprechender Beauftragung geschuldet. Geschuldete Fachinformationen und Nachweise bleiben vollständig und richtig zu erbringen. Behördenentscheidungen werden nicht garantiert; eigene schuldhafte Beratungs- und Bearbeitungsfehler bleiben zu vertreten.

17.3   Förderzusagen oder deren Auszahlung sind keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung, sofern keine entsprechende aufschiebende oder auflösende Bedingung ausdrücklich vereinbart wurde. Erfordert ein Förderprogramm eine besondere Bedingung oder einen bestimmten Ablauf vor Maßnahmenbeginn, wird dies für das konkrete Vorhaben gesondert berücksichtigt.

§ 18  Haftung auf Schadensersatz

18.1   Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie nach deren Inhalt und nach dem Produkthaftungsgesetz.

18.2   Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

18.3   Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen. Ziffer 18.1 und sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt. Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung sowie gesetzliche Minderung und Rücktritt werden durch diese Schadensersatzregelung nicht ausgeschlossen.

§ 19  Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

19.1   Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung aus demselben Vertrag Eigentum des Auftragnehmers, soweit kein gesetzlicher Eigentumsübergang, insbesondere durch Einbau, Verbindung oder Verarbeitung, eintritt.

19.2   Vorbehaltsgegenstände dürfen nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden; Zugriffe Dritter sind unverzüglich mitzuteilen. Eigenmächtiger Zutritt, Ausbau oder Fernabschaltung wegen offener Rechnungen werden hierdurch nicht gestattet.

19.3   Gesetzliche Sicherungsrechte, insbesondere nach §§ 647, 650e und 650f BGB, bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich vorbehalten. Eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB wird nur in dessen Anwendungsbereich verlangt; die gesetzlichen Ausnahmen sowie die gesetzliche Kostentragung werden beachtet.

§ 20  Widerruf und Vertragsbeendigung

20.1   Bei bestehendem Widerrufsrecht erhält der Auftraggeber gesonderte Widerrufsbelehrung und Musterformular. Vorzeitiger Arbeitsbeginn setzt die erforderlichen ausdrücklichen Erklärungen voraus; AGB und nachträgliche Rapportunterschrift ersetzen diese nicht.

20.2   Die Ausnahme für ausdrücklich angeforderte dringende Reparaturen nach § 312g Absatz 2 Nummer 11 BGB erfasst keine zusätzlichen, nicht ausdrücklich verlangten Leistungen oder nicht unbedingt erforderlichen Ersatzteile. Die Bezeichnung als Notfall genügt nicht.

20.3   Bei freier Kündigung nach § 648 BGB bleibt die vereinbarte Vergütung abzüglich Ersparnissen sowie anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerbs geschuldet. Für nicht erbrachte Leistungen gilt die widerlegbare gesetzliche Vermutung von 5 Prozent der darauf entfallenden Vergütung; höhere oder niedrigere Ansprüche können nachgewiesen werden.

20.4   Gesetzliche Beendigungsrechte, insbesondere aus wichtigem Grund, bleiben bestehen. Bauvertragskündigungen bedürfen nach § 650h BGB der Schriftform; einfache E-Mail genügt nicht. Widerrufe unterliegen dem nicht; ein berechtigter Widerruf wird nicht als kostenpflichtige freie Kündigung abgerechnet.

§ 21  Verbraucherstreitbeilegung

21.1   Die HausTronic GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

21.2   Unabhängig davon ist der Auftragnehmer an einer unmittelbaren, sachgerechten Klärung von Beanstandungen mit dem Auftraggeber interessiert.

§ 22  Anwendbares Recht und unwirksame Bestimmungen

22.1   Es gilt deutsches Recht unter Wahrung des nach den Kollisionsregeln zwingenden Schutzes am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers. Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz.

22.2   Bei unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Folgen des § 306 BGB; eine automatische Ersatzklausel wird nicht vereinbart.

 

Stand: 8. September 2026

Kontakt
 
Telefon:
07161 / 987557-0
 
Bürozeiten:
Montag bis Freitag
07:30 - 12:00 Uhr
 
Montag, Dienstag
und Donnerstag
13:00 - 16:30 Uhr 
 
Anschrift:
HausTronic GmbH
Lehlestr. 42
73035 Göppingen
 
JSN Nuru is designed by JoomlaShine.com